AGB's | Geschäftsbedingungen

1. Mietpreis

1. Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Vertrag bzw. nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.

2. Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeugs fällig, die Entgegennahme einer Kaution in Höhe des Mietpreises ist zulässig.    

3. Kosten für Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters.

2. Mietdauer

1. Die Mietdauer ist in diesem Vertrag festgelegt. Sie darf nicht überschritten werden, es sei denn, es wurde vor Ablauf der Mietzeit die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters eingeholt.

2. Ist keine Verlängerung vereinbart, kann der Vermieter den 3-fachen Stundensatz für die Zeit nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlangen.

3. Reservierungen

1. Reservierungen werden nur für Preisgruppen, nicht für bestimmte Fahrzeuge entgegengenommen. 

2. Mieter und Vermieter sind nur an schriftliche Reservierungen gebunden. Schriftform im Sinne dieses Vertrages sind handschriftlich unterzeichnete Schreiben, Faxe oder e-mails.

3. Der Vermieter hält das Fahrzeug bis 60 Minuten nach vertraglichem Mietbeginn frei, danach ist er von der Reservierung entbunden.

4. Holt der Mieter das bestellte Fahrzeug nicht ab oder bestellt er es kurzfristiger als 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn ab, so schuldet er den vereinbarten Mietpreis, es sei denn, der Mieter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder erheblich geringer als der Mietpreis entstanden ist. Bei vorfristiger Abbestellung entstehen Stornokosten in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises.

5. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die sich aus einem Ausfall des Mietfahrzeugs ergeben oder die
infolge verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Fahrzeugs entstehen, soweit er diese
zu vertreten hat.

4. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter überzeugt sich vor Fahrtantritt von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Der Mieter übernimmt ein Fahrzeug mit vollständigem Zubehör wie Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandkasten. Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter vor Fahrtantritt anzugeben und im Vertrag aufzuführen.

2. Das Fahrzeug ist in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für die Vollständigkeit von Zubehör und Schlüsseln. Wird das Fahrzeug über das normale Maß hinaus verschmutzt zurückgegeben, kann der Vermieter Reinigungskosten berechnen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen  berechtigt, die Schlösser auf Kosten des Mieters auszutauschen. 

3. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle technischen Vorschriften zu beachten. Bei jedem Tanken sind Öl- und Wasserstand und der Reifendruck zu kontrollieren. Sollten durch das Betanken
des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff oder die Beladung Schäden entstehen, trägt der Mieter die entstehenden Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Mietungen über längere Zeit und/oder über längere Strecken ist der Mieter verpflichtet, in Abstimmung mit dem Vermieter für die Einhaltung der Wartungsintervalle zu sorgen.

4. Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden:

a) abseits befestigter Strassen, auf Gehwegen, Baustellen, Bauschuttkippen etc.,
b) um an Motorsportveranstaltungen teilzunehmen,
c) unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen,
d) zu strafbaren Handlungen,
e) um andere Fahrzeuge zu schleppen oder zu schieben,
f) um Tiere zu befördern,
g) unter Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz(GüKG).

5. Das Fahrzeug dürfen nur berechtigte Fahrer führen, die im Mietvertrag anzugeben sind. Eine Weitergabe
an nicht genannte Personen ist nicht gestattet.
Bei juristischen Personen sind nur die festangestellten Berufsfahrer fahrberechtigt. Die Fahrer müssen während der gesamten Fahrtzeit im Besitz einer gültigen,
in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis sein, deren Probezeit beendet sein muss.
Der Mieter haftet für das Handeln seiner Fahrer in vollem Umfang. Bei juristischen Personen als Mieter
haften die Vertretungsberechtigten persönlich zusätzlich als Gesamtschuldner.

6. Alle Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften sind vom Mieter einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen
wird der Vermieter alle an ihn herangetragenen Beschuldigungen und Ansprüche Dritter an den Mieter weitergeben. Kosten, die hierbei dem Vermieter entstehen, sind vom Mieter zu erstatten.

7. Eine Nutzung des Fahrzeuges außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

5. Haftung

1. Für alle Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln.

2. Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ("Vollkaskoversicherung") beschränkt sich die Haftung
für den Fahrzeugschaden auf die Selbstbeteiligung, es sei denn, dass

a) der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat (z.B. Durchfahrtshöhen nicht beachtet werden),
b) der Mieter das Fahrzeug zu Handlungen nach Abs. 4.4 benutzt hat,
c) die Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters überschritten wurde und der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin erfolgt ist,
d) der Schaden vom Ladegut verursacht worden ist und der Mieter dies zu vertreten hat,
e) der Schaden von einem nicht eingetragenem Fahrer verursacht wurde,
f) der Schaden an Reifen, Felgen oder Radaufhängungen entstanden ist,
g) der Mieter seiner Anzeigepflicht nach Abs. 6 nicht nachkommt.
h) der Schaden von einem nicht als Benutzer im Vertrag eingetragenen Fahrer verursacht wurde.

3. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf den durch eine Fahrzeugvollversicherung (gemäss AKB) gedeckten Schaden; Nebenkosten z.B. für Sachverständige oder Nutzungsausfall und eine eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs werden davon nicht berührt.

4. Für Nutzungsfall haftet der Mieter nur in Höhe von 80 % der Tagesmiete, es sei denn, der Mieter hat
die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden entweder gar nicht oder erheblich geringer ist als die entstandene Pauschale.

5. Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge,
die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter.
Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen. 

6. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verlust an Gegenständen, die der Mieter mit dem Fahrzeug befördert, in ihm aufbewahrt oder zurücklässt, es sei denn diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters oder seiner Mitarbeiter. Eine Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit diese nicht auf Schäden des Fahrzeuges zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch im Falle leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftungsbeschränkung
für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Tod ist ausgeschlossen.

7. Ist ein Schaden entstanden, so beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche nach §558 BGB erst, wenn dem Vermieter sämtliche Umstände des Schadenfalles bekannt geworden sind, insbesondere nachdem Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen werden konnte.

6. Verhalten bei Unfällen oder technischen Störungen am Fahrzeug

1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen, Schäden oder technischen Störungen des Fahrzeugs den
Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, auch wenn er der Ansicht ist, das Fahrzeug sei noch betriebssicher. Bei Missachtung dieser Vertragsbedingung haftet der Mieter für Schäden, die daraus entstehen, dass die Benachrichtigung nicht erfolgt ist, soweit der Mieter die fehlende Benachrichtigung
zu vertreten hat.

2. Bei Unfällen ist immer sofort die Polizei zu benachrichtigen.
3. Keinesfalls darf der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgeben oder Zahlungen leisten oder schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen vornehmen oder schadensregulierenden Maßnahmen vorgreifen. 

4. Bei jedem Unfall muss der Mieter sofort bei Rückgabe des Fahrzeugs einen schriftlichen Unfallbericht einschließlich Skizze ausfüllen. Dazu ist es notwendig, sich noch am Unfallort Namen und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu notieren.

5. Verweigert der Mieter die erforderlichen Angaben oder gibt er den Unfallbericht nicht innerhalb
von 7 Tagen oder in wesentlichen Teilen unvollständig ab, besteht kein Versicherungsschutz.

6. Bei jedem vom Mieter zu vertretenden Schaden wird der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr
von mindestens € 60,-- berechnen.

7. Vertragsstrafen

1. Es gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,-- als vereinbart, wenn der Mieter

- gegen die Nutzungsbeschränkungen des Abs. 4.4 verstößt,
- einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
- die Mietdauer länger als 48 Stunden ohne Genehmigung überschreitet, und zwar 250,00€
pro angefangenen Tag
- bei einem Unfall seiner Anzeigepflicht nach Abs. 6 nicht nachkommt.

2. Die Vertragsstrafe erhöht sich auf € 500,--, wenn durch eine Pflichtverletzung nach Abs. 7.1 eine Beschädigung des Mietfahrzeugs oder ein anderer Vermögensschaden eingetreten ist.

3. Im Schadensfall kann der Vermieter von dem Mieter statt des Schadens die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen. Hat der Vermieter Schadenersatz verlangt, entfällt die Vertragsstrafe.

4. Die Vertragsstrafe entfällt oder reduziert sich in jedem Fall, wenn der Mieter die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder nur erheblich reduziert entstanden ist.

8. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderung des Mieters handelt.

9. Allgemeines

Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte einer der Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

Aus Platzgründen wurde in diesen Vertragsbedingungen die männliche Form gewählt. Alle Bestimmungen in diesem Vertrag gelten aber selbstverständlich auch für eine Mieterin, Fahrerin usw.